Definierte Geschäftsbeziehung

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB

1. Allgemeines

1.1 Auf­trä­ge zwi­schen uns (TENKO GROUP Limited) und un­se­ren Auf­trag­ge­bern für zahn­tech­ni­sche Leis­tun­gen wer­den nach unseren eigenen All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen durch­ge­führt. Sie gel­ten, ein­mal ver­ein­bart, für die ge­sam­te Ge­schäfts­be­zie­hung, sowie für alle zu­künf­ti­ge Auf­trä­ge, selbst wenn sie nicht noch­mals ge­son­dert ver­ein­bart wer­den. Dies gilt auch dann, wenn die Be­zah­lung nicht durch den Auf­trag­ge­ber, son­dern durch Drit­te er­fol­gen soll. Mit Auf­trags­er­tei­lung (s. 2.1) er­kennt der Auf­trag­ge­ber un­se­re vor­lie­gen­den Ge­schäfts­be­din­gun­gen ohne Vor­be­halt an.

1.2 Ab­wei­chen­de Be­din­gun­gen be­dür­fen der schrift­li­chen Be­stä­ti­gung des Auf­trags­neh­mers (TENKO GROUP Limited). Die all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen blei­ben bei Un­wirk­sam­keit ein­zel­ner Be­stim­mun­gen im Üb­ri­gen wirk­sam und ver­bind­lich.

1.3 Der von der TENKO GROUP Limited ge­lie­fer­te Zahn­ersatz wird so­wohl im Aus­land, als auch vereinzelt in Deutsch­land her­ge­stellt. Er ent­spricht dem deut­schen Qua­li­täts­stan­dard. Zur Ver­wen­dung kom­men aus­schlie­ß­lich ISO und CE zer­ti­fi­zier­te Ma­te­ria­li­en. Der Auf­trag­ge­ber er­klärt sich hier­mit ein­ver­stan­den.

2. Auftragserteilung und Haftung des Auftraggebers

2.1 Mit Über­sen­dung eines Ab­drucks und des dazu ge­hö­ri­gen Auf­trags­zet­tels, gilt der Auf­trag als er­teilt. Eine Rück­nah­me ist aus­ge­schlos­sen.

2.2 Für das kon­kre­te Aus­fül­len des Auf­trags­zet­tels bzw. der Ver­schrei­bung ist aus­schlie­ß­lich der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich.

2.3 Der Auf­trag­ge­ber stellt si­cher, dass alle von ihm zu Ver­fü­gung ge­stell­ten Ma­te­ria­li­en vor der Abholung oder dem Ver­sand an die TENKO GROUP Limited ord­nungs­ge­mäß des­in­fi­ziert wor­den sind.

2.4 Alle Ar­bei­ten wer­den mit gro­ßer Sorg­falt an­ge­fer­tigt. Die TENKO GROUP Limited hat je­doch kei­nen Ein­fluss auf die Qua­li­tät der vom Auf­trag­ge­ber über­ge­be­nen Mo­del­le, Ab­for­mun­gen und Un­ter­la­gen. Für Feh­ler in die­sen haf­tet aus­schlie­ß­lich der Auf­trag­ge­ber. Eine Un­ter­su­chungs­pflicht der TENKO GROUP Limited be­steht nicht. Er­schei­nen al­ler­dings Ar­beits­un­ter­la­gen man­gel­haft, so kön­nen diese von der TENKO GROUP Limited unter ent­spre­chen­dem Hin­weis zu­rück­ge­wie­sen wer­den.

2.5 Der Auf­trag­ge­ber haf­tet für die von ihm zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Ma­te­ria­li­en (z. B. Edel­me­tall, Zähne usw.), sowie Zu­be­hör­tei­le (Fer­tig­tei­le, Ge­schie­be, Ge­len­ke usw.). Miss­er­fol­ge auf­grund feh­ler­haf­ter vom Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung ge­stell­ter Ma­te­ria­li­en oder Zu­be­hör­tei­le gehen nicht zu Las­ten der TENKO GROUP Limited. Die TENKO GROUP Limited haf­tet für die Auf­be­wah­rung der vom Auf­trag­ge­ber ge­lie­fer­ten Teile mit der Sorg­falt für ei­ge­ne An­ge­le­gen­hei­ten.

2.6 Bei einer kos­ten­er­zeu­gen­den Auf­trags­än­de­rung be­hält sich die TENKO GROUP Limited vor, vor Pro­duk­ti­ons­be­ginn das schrift­li­che Ein­ver­ständ­nis des Auf­trags­ge­bers ein­zu­ho­len.

3. Lieferzeit und Versand

3.1 TENKO GROUP Limited schenkt sei­nen Auf­trag­ge­bern die Ab­ho­lungs- und Lie­fer­kos­ten. Dies gilt aber nur für eine ein­zi­ge Ab­ho­lung pro Tag und pro Auf­trag­ge­ber. Die Kos­ten einer Zweit- bzw. Fol­ge­ab­ho­lung(en) am sel­ben Tag wer­den sich auf den Auf­trag­ge­ber aus­wir­ken.

3.2 Lie­fer­zei­ten wer­den nach bes­tem Ver­mö­gen an­ge­ge­ben. Vom Auf­trag­neh­mer in Aus­sicht ge­stell­te Fris­ten und Ter­mi­ne für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gel­ten stets nur an­nä­hernd. Diese sind nicht ver­bind­lich, es sei denn, dass aus­drück­lich eine feste Frist oder ein fes­ter Ter­min zu­ge­sagt oder ver­ein­bart ist. TENKO GROUP Limited haf­tet weder für Her­stel­lungs­fris­ten noch für Lie­fer­fris­ten.

3.3 Die Ge­fahr geht spä­tes­tens mit der Über­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stan­des (wobei der Be­ginn des Ver­la­de­vor­gangs ma­ß­geb­lich ist) an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung be­stimm­ten Drit­ten auf den Auf­trag­ge­ber über. Dies gilt auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen er­fol­gen oder der Ver­käu­fer noch an­de­re Leis­tun­gen (z.B. Ver­sand oder In­stal­la­ti­on) über­nom­men hat. Ver­zö­gert sich der Ver­sand oder die Über­ga­be in­fol­ge eines Um­stan­des, des­sen Ur­sa­che beim Auf­trag­ge­ber liegt, geht die Ge­fahr von dem Tag an auf den Auf­trag­ge­ber über, an dem der Lie­fer­ge­gen­stand ver­sand­be­reit ist und der Ver­käu­fer dies dem Auf­trag­ge­ber an­ge­zeigt hat.

4. Sachmängelhaftung

4.1 Die ge­lie­fer­ten Ge­gen­stän­de sind un­ver­züg­lich nach Ab­lie­fe­rung an den Auf­trag­ge­ber oder an den von ihm be­stimm­ten Drit­ten sorg­fäl­tig auf die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit zu über­prü­fen. Sie gel­ten hin­sicht­lich of­fen­sicht­li­cher Män­gel oder an­de­rer Män­gel, die bei einer un­ver­züg­li­chen, sorg­fäl­ti­gen Un­ter­su­chung er­kenn­bar ge­we­sen wären, als vom Auf­trag­ge­ber ge­neh­migt, wenn dem Auf­trag­neh­mer nicht bin­nen zehn Werk­ta­gen nach Ab­lie­fe­rung eine schrift­li­che Män­gel­rü­ge zu­geht. Hin­sicht­lich an­de­rer Män­gel gel­ten die Lie­fer­ge­gen­stän­de als vom Auf­trag­ge­ber ge­neh­migt, wenn die Män­gel­rü­ge dem Auf­trag­neh­mer nicht bin­nen zehn Werk­ta­gen nach dem Zeit­punkt zu­geht, in dem sich der Man­gel zeig­te; war der Man­gel bei nor­ma­ler Ver­wen­dung be­reits zu einem frü­he­ren Zeit­punkt of­fen­sicht­lich, ist je­doch die­ser frü­he­re Zeit­punkt für den Be­ginn der Rü­ge­frist ma­ß­geb­lich. Im Falle von Pass­un­ge­nau­ig­kei­ten sind zudem die Erst­mo­del­le, sowie neue Mo­del­le bzw. Ab­for­mun­gen bei­zu­fü­gen bzw. un­ver­züg­lich nach­zu­rei­chen.

4.2 Jede Rück­sen­dung an TENKO GROUP Limited zur Nach­bes­se­rung oder Neu­an­fer­ti­gung muss alle zuvor ge­lie­fer­ten Arbei­ten um­fas­sen (etwa ein­gangs an­ge­fer­tig­te Gips­mo­del­le des Ober- und Un­ter­kie­fers, Zahn­ersatz, Pro­the­sen… usw.). An­dern­falls be­hält sich TENKO GROUP Limited vor, die Ge­samt­heit der neu ge­fer­tig­ten Ar­bei­ten in Rech­nung zu stel­len.

4.3 Der Auf­trag­ge­ber hat im Falle be­rech­tig­ter Be­an­stan­dun­gen das Recht auf Nacher­fül­lung durch Nach­lie­fe­rung oder Nach­bes­se­rung. Das Wahl­recht zwi­schen die­sen liegt bei der TENKO GROUP Limited. Im Falle des Fehl­schla­gens, d.h. der Un­mög­lich­keit, Un­zu­mut­bar­keit, Ver­wei­ge­rung oder un­an­ge­mes­se­nen Ver­zö­ge­rung der ge­wähl­ten Art der Nacher­fül­lung in­ner­halb einer an­ge­mes­se­nen Frist, so kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zu­rück­tre­ten. Ein Rück­tritt ist nur dann mög­lich, wenn auch eine Nach­bes­se­rung fehl­ge­schla­gen ist.

4.4 Die Ge­währ­leis­tung ent­fällt, wenn der Auf­trag­ge­ber ohne Zu­stim­mung des Auf­trag­neh­mers den Lie­fer­ge­gen­stand än­dert oder durch Drit­te än­dern lässt und die Män­gel­be­sei­ti­gung hier­durch un­mög­lich oder un­zu­mut­bar er­schwert wird. In jedem Fall hat der Auf­trag­ge­ber, die durch die Än­de­rung ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten der Män­gel­be­sei­ti­gung zu tra­gen.

4.5 Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind aus­ge­schlos­sen, so­weit sie nicht auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Ver­trags­ver­let­zung des Auf­trag­neh­mers oder eines ge­setz­li­chen Ver­tre­ters oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen des Auf­trag­neh­mers be­ru­hen, Glei­ches gilt für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für ga­ran­tier­te Be­schaf­fen­heits­merk­ma­le, sowie Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit oder nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, sowie für ga­ran­tier­te Be­schaf­fungs­merk­ma­le.

4.6 Män­gel­an­sprü­che bei neu an­ge­fer­tig­ten Ar­bei­ten ver­jäh­ren 6 Mo­na­te nach Lie­fe­rung. Diese Frist gilt nicht für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers aus der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit oder aus vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen des Auf­trag­neh­mers oder sei­ner Er­fül­lungs­ge­hil­fen, wel­che je­weils nach den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ver­jäh­ren.

5. Gewährleistung

5.1 Die Ge­währ­leis­tungs­frist für von der TENKO GROUP ge­lie­fer­te Ar­bei­ten be­trägt ab Lie­fer­da­tum oder falls eine Ab­nah­me er­folgt ist, ab Ab­nah­me für fest­sit­zen­den Zahn­ersatz und für her­aus­nehm­ba­ren Zahn­ersatz 2 Jahre. Aus­nah­men: Ve­neers 1 Jahr, Aufbiss­schie­ne 1 Jahr, pro­vi­so­rische Krone / Brü­cke 6 Mo­na­te, auf sons­ti­ge pro­vi­so­ri­sche Ar­bei­ten ebenfall 6 Monate (z.B. In­te­rims­pro­the­se), Blea­chingschie­ne 6 Mo­na­te.

5.2 Im Falle von tech­ni­schen Schwie­rig­kei­ten, die vom Ab­druck oder den Ar­beits­un­ter­la­gen (Al­gi­nat­ab­drü­cke, un­ge­nau­er Ab­druck, Gips­stumpf usw.) her­rüh­ren, be­hält sich TENKO GROUP Limited das Recht vor, die in Auf­trag ge­ge­be­nen Ar­bei­ten nicht zu ge­währ­leis­ten, wor­über der Kunde al­ler­dings vor der Fer­ti­gung in Kennt­nis ge­setzt wird.

5.3 Im Rah­men der Ge­währ­leis­tung ga­ran­tiert TENKO GROUP Limited, sei­nen Zahn­ersatz bis zum per­fek­ten Sitz im Munde neu­an­zu­fer­ti­gen oder nach­zu­bes­sern.

6. Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Prei­se des Zahn­ersat­zes er­ge­ben sich aus der am Tage der Auf­trags­er­tei­lung je­weils gül­ti­gen Preis­lis­te.

6.2 Kos­ten­vor­anschlä­ge be­dür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Sie be­zie­hen sich auf die am Tag Ihrer Aus­stel­lung ma­ß­geb­li­che Preis­lis­te. Sie sind 3 Mo­na­te nach Ihrer Aus­stel­lung gül­tig. Da sie den ge­nau­en Endbe­trag der Prei­se nicht be­rück­sich­ti­gen kön­nen, sind Sie mit einer To­le­ranz von 10 % des Net­to­wer­tes schwan­kend. Hier­mit er­klärt sich der Auf­trag­ge­ber ein­ver­stan­den. Er­wei­sen sich die Prei­se von mehr als 10 % vom ur­sprüng­li­chen Kos­ten­vor­anschlag ab­wei­chend, so holt die TENKO GROUP Limited die Zu­stim­mung des Auf­trag­ge­bers vor Be­ginn der Ar­bei­ten ein. Diese 10% Preisto­le­ranz be­zieht sich nicht auf den Preis von Edel­me­tall; diese wer­den nach Bör­sen­prei­sen am Tag der Lie­fe­rung be­rech­net, Men­gen­an­ga­ben sind nur ge­schätzt und wer­den nach tat­säch­li­chem Ver­brauch be­rech­net.

6.3 Dem Auf­trag­ge­ber ist be­kannt, dass Än­de­run­gen der ge­son­dert zu be­rech­ne­ten Ma­te­ria­li­en (z. B. Zähne) oder Preis­schwan­kun­gen un­ter­lie­gen­de Ma­te­ria­li­en (z. B. Edel­me­tall) zu einer Ab­wei­chung der Kos­ten von den vor­her­ge­se­he­nen Kos­ten füh­ren kann. Die TENKO GROUP Limited hat hier­auf kei­nen Ein­fluss. Der Auf­trag­ge­ber er­klärt sich hier­mit ein­ver­stan­den.

6.4 Jede Ver­än­de­rung in der Vor­be­rei­tung der Zähne im Ver­gleich zum ur­sprüng­li­chen Mo­dell, jede Mo­di­fi­ka­ti­on im Hin­blick auf den ur­sprüng­li­chen Auf­trags­zet­tel (Art der Ar­beit, Zahn­far­be mit neuem Ab­druck) hat eine neue In­rech­nung­stel­lung des an­ge­fer­tig­ten Zahn­ersat­zes zur Folge. In an­de­ren Wor­ten wird zum Bei­spiel eine Far­b­än­de­rung als Neu­ver­blen­dung neu be­rech­net.

6.5 Am Mo­nats­en­de stellt die TENKO GROUP Limited eine Rech­nung, die in Form einer Sam­melauf­stel­lung die Pos­ten der Ein­zel­rech­nun­gen wie­der auf­nimmt.

6.6 Die Mo­nats­rech­nun­gen sind rein netto in­ner­halb von 14 Tagen (oder kür­zer) nach Rech­nungs­da­tum zu be­glei­chen, so­weit nicht etwas an­de­res schrift­lich ver­ein­bart wird. Län­ge­re Zah­lungs­fris­ten oder die Skon­tier­bar­keit des Rech­nungs­be­tra­ges sind extra aus­ge­wie­sen bzw. in­di­vi­du­ell zu ver­ein­ba­ren und gel­ten bis auf Wi­der­ruf. Bei Zah­lungs­ver­zug kön­nen Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8% über den Ba­sis­zins­satz der deut­schen Bun­des­bank be­rech­net wer­den. Dar­über hin­aus wird die aus­ste­hen­de Summe pau­schal von 15% als Ent­schä­di­gung er­höht. Die Gel­tend­ma­chung hö­he­rer Zin­sen und wei­te­rer Schä­den im Falle des Ver­zugs bleibt un­be­rührt Dem Auf­trag­ge­ber bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass über­haupt kein oder nur ein we­sent­lich ge­rin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.

6.7 Die Auf­rech­nung mit Ge­gen­an­sprü­chen des Auf­trag­ge­bers oder die Zu­rück­be­hal­tung von Zah­lun­gen wegen sol­cher An­sprü­che ist nur zu­läs­sig, so­weit die Ge­gen­an­sprü­che un­be­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind oder sich aus dem­sel­ben Auf­trag er­ge­ben, unter dem die be­tref­fen­de Lie­fe­rung er­folgt ist.

6.8 TENKO GROUP Limited be­hält sich vor, eine Vor­aus­zah­lung bzw. eine Lie­fe­rung gegen Nach­nah­me zu ver­lan­gen, wenn ihr nach Ab­schluss des Ver­tra­ges Um­stän­de be­kannt wer­den, wel­che die Kre­dit­wür­dig­keit des Auf­trag­ge­bers we­sent­lich zu min­dern ge­eig­net sind und durch wel­che die Be­zah­lung der of­fe­nen For­de­run­gen der TENKO GROUP Limited durch den Auf­trag­ge­ber aus dem je­wei­li­gen Ver­trags­ver­hält­nis (ein­schlie­ß­lich aus an­de­ren Ein­zel­auf­trä­gen, für die der­sel­be Rah­men­ver­trag gilt) ge­fähr­det wird, ins­be­son­de­re im Falle von Sa­nie­rungs- bzw. In­sol­venz­ver­fah­ren, oder in der Ver­gan­gen­heit schon fest­ge­stell­ten Zah­lungs­ver­zü­ge bzw. Nicht­zah­lun­gen / Zah­lungs­aus­fäl­le.

7. Eigentumsvorbehalt

Die ge­lie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung aller For­de­run­gen, auch der Ne­ben­for­de­run­gen, aus der Ge­schäfts­be­zie­hung mit dem Auf­trag­ge­ber Ei­gen­tum der TENKO GROUP Limited.

8. Aufbewahrungspflicht und Entsorgung
Der Auf­trags­ge­ber ist für die Ent­sor­gung nicht mehr ver­wend­ba­rer Mo­del­le nach Auf­trags­en­de, sowie die Einhal­tung der Auf­be­wah­rungs­pflicht selbst zu­stän­dig.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für diese AGB und die ge­sam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer gilt, unab-hän­gig von der Na­tio­na­li­tät des Auf­trags­ge­bers, das Recht der Hong Konger Sonderverwaltungszone unter Aus­schluss des UN-Kauf­recht (CISG). Er­fül­lungs­ort für die Lie­fe­rung und Zah­lung ist aus­schlie­ß­lich der Hauptsitz der TENKO GROUP Limited. Han­delt es sich bei dem Auf­trag­ge­ber um Kauf­leu­te, so ist der Ge­richts­stand eben­falls am Hauptsitz der TENKO GROUP Limited. An­dern­falls gilt der all­ge­mei­ne Ge­richts­stand.

Stand Juli 2021