Definierte Geschäftsbeziehung
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
AGB
1. Allgemeines
1.1 Aufträge zwischen uns (TENKO GROUP Limited) und unseren Auftraggebern für zahntechnische Leistungen werden nach unseren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt. Sie gelten, einmal vereinbart, für die gesamte Geschäftsbeziehung, sowie für alle zukünftige Aufträge, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung nicht durch den Auftraggeber, sondern durch Dritte erfolgen soll. Mit Auftragserteilung (s. 2.1) erkennt der Auftraggeber unsere vorliegenden Geschäftsbedingungen ohne Vorbehalt an.
1.2 Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragsnehmers (TENKO GROUP Limited). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam und verbindlich.
1.3 Der von der TENKO GROUP Limited gelieferte Zahnersatz wird sowohl im Ausland, als auch vereinzelt in Deutschland hergestellt. Er entspricht dem deutschen Qualitätsstandard. Zur Verwendung kommen ausschließlich ISO und CE zertifizierte Materialien. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden.
2. Auftragserteilung und Haftung des Auftraggebers
2.1 Mit Übersendung eines Abdrucks und des dazu gehörigen Auftragszettels, gilt der Auftrag als erteilt. Eine Rücknahme ist ausgeschlossen.
2.2 Für das konkrete Ausfüllen des Auftragszettels bzw. der Verschreibung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
2.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle von ihm zu Verfügung gestellten Materialien vor der Abholung oder dem Versand an die TENKO GROUP Limited ordnungsgemäß desinfiziert worden sind.
2.4 Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Die TENKO GROUP Limited hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der vom Auftraggeber übergebenen Modelle, Abformungen und Unterlagen. Für Fehler in diesen haftet ausschließlich der Auftraggeber. Eine Untersuchungspflicht der TENKO GROUP Limited besteht nicht. Erscheinen allerdings Arbeitsunterlagen mangelhaft, so können diese von der TENKO GROUP Limited unter entsprechendem Hinweis zurückgewiesen werden.
2.5 Der Auftraggeber haftet für die von ihm zur Verfügung gestellten Materialien (z. B. Edelmetall, Zähne usw.), sowie Zubehörteile (Fertigteile, Geschiebe, Gelenke usw.). Misserfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten der TENKO GROUP Limited. Die TENKO GROUP Limited haftet für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber gelieferten Teile mit der Sorgfalt für eigene Angelegenheiten.
2.6 Bei einer kostenerzeugenden Auftragsänderung behält sich die TENKO GROUP Limited vor, vor Produktionsbeginn das schriftliche Einverständnis des Auftragsgebers einzuholen.
3. Lieferzeit und Versand
3.1 TENKO GROUP Limited schenkt seinen Auftraggebern die Abholungs- und Lieferkosten. Dies gilt aber nur für eine einzige Abholung pro Tag und pro Auftraggeber. Die Kosten einer Zweit- bzw. Folgeabholung(en) am selben Tag werden sich auf den Auftraggeber auswirken.
3.2 Lieferzeiten werden nach bestem Vermögen angegeben. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd. Diese sind nicht verbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. TENKO GROUP Limited haftet weder für Herstellungsfristen noch für Lieferfristen.
3.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
4. Sachmängelhaftung
4.1 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht binnen zehn Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Im Falle von Passungenauigkeiten sind zudem die Erstmodelle, sowie neue Modelle bzw. Abformungen beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen.
4.2 Jede Rücksendung an TENKO GROUP Limited zur Nachbesserung oder Neuanfertigung muss alle zuvor gelieferten Arbeiten umfassen (etwa eingangs angefertigte Gipsmodelle des Ober- und Unterkiefers, Zahnersatz, Prothesen… usw.). Andernfalls behält sich TENKO GROUP Limited vor, die Gesamtheit der neu gefertigten Arbeiten in Rechnung zu stellen.
4.3 Der Auftraggeber hat im Falle berechtigter Beanstandungen das Recht auf Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung. Das Wahlrecht zwischen diesen liegt bei der TENKO GROUP Limited. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der gewählten Art der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist nur dann möglich, wenn auch eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist.
4.4 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber, die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
4.5 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sowie Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für garantierte Beschaffungsmerkmale.
4.6 Mängelansprüche bei neu angefertigten Arbeiten verjähren 6 Monate nach Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
5. Gewährleistung
5.1 Die Gewährleistungsfrist für von der TENKO GROUP gelieferte Arbeiten beträgt ab Lieferdatum oder falls eine Abnahme erfolgt ist, ab Abnahme für festsitzenden Zahnersatz und für herausnehmbaren Zahnersatz 2 Jahre. Ausnahmen: Veneers 1 Jahr, Aufbissschiene 1 Jahr, provisorische Krone / Brücke 6 Monate, auf sonstige provisorische Arbeiten ebenfall 6 Monate (z.B. Interimsprothese), Bleachingschiene 6 Monate.
5.2 Im Falle von technischen Schwierigkeiten, die vom Abdruck oder den Arbeitsunterlagen (Alginatabdrücke, ungenauer Abdruck, Gipsstumpf usw.) herrühren, behält sich TENKO GROUP Limited das Recht vor, die in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht zu gewährleisten, worüber der Kunde allerdings vor der Fertigung in Kenntnis gesetzt wird.
5.3 Im Rahmen der Gewährleistung garantiert TENKO GROUP Limited, seinen Zahnersatz bis zum perfekten Sitz im Munde neuanzufertigen oder nachzubessern.
6. Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
6.1 Die Preise des Zahnersatzes ergeben sich aus der am Tage der Auftragserteilung jeweils gültigen Preisliste.
6.2 Kostenvoranschläge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie beziehen sich auf die am Tag Ihrer Ausstellung maßgebliche Preisliste. Sie sind 3 Monate nach Ihrer Ausstellung gültig. Da sie den genauen Endbetrag der Preise nicht berücksichtigen können, sind Sie mit einer Toleranz von 10 % des Nettowertes schwankend. Hiermit erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Erweisen sich die Preise von mehr als 10 % vom ursprünglichen Kostenvoranschlag abweichend, so holt die TENKO GROUP Limited die Zustimmung des Auftraggebers vor Beginn der Arbeiten ein. Diese 10% Preistoleranz bezieht sich nicht auf den Preis von Edelmetall; diese werden nach Börsenpreisen am Tag der Lieferung berechnet, Mengenangaben sind nur geschätzt und werden nach tatsächlichem Verbrauch berechnet.
6.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Änderungen der gesondert zu berechneten Materialien (z. B. Zähne) oder Preisschwankungen unterliegende Materialien (z. B. Edelmetall) zu einer Abweichung der Kosten von den vorhergesehenen Kosten führen kann. Die TENKO GROUP Limited hat hierauf keinen Einfluss. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden.
6.4 Jede Veränderung in der Vorbereitung der Zähne im Vergleich zum ursprünglichen Modell, jede Modifikation im Hinblick auf den ursprünglichen Auftragszettel (Art der Arbeit, Zahnfarbe mit neuem Abdruck) hat eine neue Inrechnungstellung des angefertigten Zahnersatzes zur Folge. In anderen Worten wird zum Beispiel eine Farbänderung als Neuverblendung neu berechnet.
6.5 Am Monatsende stellt die TENKO GROUP Limited eine Rechnung, die in Form einer Sammelaufstellung die Posten der Einzelrechnungen wieder aufnimmt.
6.6 Die Monatsrechnungen sind rein netto innerhalb von 14 Tagen (oder kürzer) nach Rechnungsdatum zu begleichen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Längere Zahlungsfristen oder die Skontierbarkeit des Rechnungsbetrages sind extra ausgewiesen bzw. individuell zu vereinbaren und gelten bis auf Widerruf. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 8% über den Basiszinssatz der deutschen Bundesbank berechnet werden. Darüber hinaus wird die ausstehende Summe pauschal von 15% als Entschädigung erhöht. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.7 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
6.8 TENKO GROUP Limited behält sich vor, eine Vorauszahlung bzw. eine Lieferung gegen Nachnahme zu verlangen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der TENKO GROUP Limited durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird, insbesondere im Falle von Sanierungs- bzw. Insolvenzverfahren, oder in der Vergangenheit schon festgestellten Zahlungsverzüge bzw. Nichtzahlungen / Zahlungsausfälle.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum der TENKO GROUP Limited.
8. Aufbewahrungspflicht und Entsorgung
Der Auftragsgeber ist für die Entsorgung nicht mehr verwendbarer Modelle nach Auftragsende, sowie die Einhaltung der Aufbewahrungspflicht selbst zuständig.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt, unab-hängig von der Nationalität des Auftragsgebers, das Recht der Hong Konger Sonderverwaltungszone unter Ausschluss des UN-Kaufrecht (CISG). Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist ausschließlich der Hauptsitz der TENKO GROUP Limited. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um Kaufleute, so ist der Gerichtsstand ebenfalls am Hauptsitz der TENKO GROUP Limited. Andernfalls gilt der allgemeine Gerichtsstand.
Stand Juli 2021